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Freiberufler

Als Freiberufler werden Selbständige bezeichnet, die einer Tätigkeit aus dem Katalog der freien Berufe oder einer diesen Berufen nahen Tätigkeit nachgehen.

Im Katalog sind vier Berufskategorien aufgelistet:
1.Heilberufe: Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure und Diplom-Psychologen.
2.Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsberatende Berufe: Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuer Bevollmächtigte, beratende Volks- und Betriebswirte und vereidigte Buchprüfer.
3.Naturwissenschaftliche und technische Berufe: Vermessungsingenieure, Handelschemiker, Architekten, Lotsen und Sachverständige.
4.Kulturberufe: Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Bei den Katalog ähnlichen Berufen, die ebenfalls als Freiberuflich gelten können, handelt es sich um Berufe die den oben genannten durch die notwendige Ausbildung oder die kulturellen Aufgaben ähnlich sind. Die Anerkennung wird jedoch vom Finanzamt entschieden, was auch so manchen Rechtsstreit nach sich zieht.
Entsprechend wird oftmals vor Finanzgerichten die Anerkennung als Freiberufler erstritten. So wurden zum Beispiel folgende Berufe durch Gerichte als Freiberuflich anerkannt: Ergotherapeut, Dirigent, Fotodesigner, Masseur, Reitlehrer, Schauspieler, Werbetexter, Designer und viele andere.
Es kann sich also lohnen auf seinem Standpunkt zu beharren.
Im Allgemeinen kann man davon ausgehen, das folgende Kriterien für einen Freiberufler sprechen:
- akademischer Abschluss
- hohe künstlerische Komponente
- hochwertige Weiterqualifikation
- alleinige zentrale Tätigkeit, während Mitarbeiter nur zu arbeiten
- Verdienstquelle ist in erster Linie Wissen, Qualifikation und Erfahrung
- Alle Tätigkeiten im Bereich Coaching, Lehre oder Unterricht
- Unternehmen wächst durch Erweiterung der Wissens- und Qualifikationsbasis
Dabei ist zu beachten, dass die Produktion und der Verkauf von Waren in den Bereich des Gewerbes fällt und somit die Tätigkeit als Freiberufler ausschließt. Aber auch die Vermittlung von Dienstleistungen ist ein gewerblicher Akt und sollte vermieden werden, wenn man den Status als Freiberufler halten möchte.

Entsprechend muss man nicht nur zu Beginn der Selbständigkeit genau analysieren, was man anbietet, auch jede Erweiterung des Portfolios muss einer genauen Prüfung unterzogen werden, da eine Erweiterung in eine falsche Richtung die Gefahr beinhaltet, dass der Freiberufler Status wieder entzogen wird.
Doch im Gegensatz zu vielen anderen Beanstandungen des Finanzamtes, kann diese Aberkennung nicht rückwirkend geschehen. Man muss also keine Gewerbesteuer nach bezahlen, sondern erst ab der Rechtsgültigkeit des Bescheids mit Gewerbesteuer und IHK rechnen.

Denn dort liegt der Vorteil der Freiberufler. Die Gewerbesteuer und die Zwangsmitgliedschaft in der IHK entfallen. Aber auch die Buchführung ist einfacher als in einem Gewerbebetrieb. So ist es ausreichend eine Einnahmen Überschuss Rechnung zu erstellen, egal wie hoch der Umsatz ist, während in einem Gewerbebetrieb die Doppelte Buchführung ab einem gewissen Umsatz vorgeschrieben ist.

Was die Wahl der Rechtsform angeht ist der Freiberufler jedoch auf zwei Formen beschränkt. Er kann wählen zwischen der Rechtsform des Einzelunternehmers und der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die auch Personengesellschaft genannt wird. Doch gerade bei der GbR ist Vorsicht geboten, sobald auch nur ein beteiligter Partner kaufmännisch tätig ist, ist die gesamte GbR ein Gewerbe.

Vor allem bei Büro- oder Praxisgemeinschaften sollte man entsprechende Details also verbindlich klären, damit nicht bei einer Prüfung alle Beteiligten ihren Status verlieren, weil einer durch gewerbsmäßigen Verkauf seine Kasse aufbessert.


Autor: MeiniP
Veröffentlicht am:
Dienstag, 28. September 2010, 20:43 Uhr
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